ZVR-Zahl 1254948759

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

 

(1)   Der Verein führt den Namen 

 

Erneuerbare Energiegemeinschaft Hollabrunn – EEG HOLLABRUNN 

 

(2)   Er hat seinen Sitz in 2020 Hollabrunn und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Hollabrunn und den Nachbargemeinden. 

 

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig. 

 

(4)   Die Errichtung von Sektionen (Zweigstellen) ist beabsichtigt mit dem Zweck verschiedenen EEGs (Erneuerbare Energiegemeinschaften) in Hollabrunn zu errichten. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich daraus, dass Hollabrunn von verschiedenen Umspannwerken versorgt wird und die Teilnehmer einer regionalen EEG jeweils vom gleichen Umspannwerk versorgt werden müssen. Die Ein- und Absetzung der Sektionen wird vom Vorstand beschlossen. 

 

§ 2: Zweck 

 

Der Vereinszweck umfasst unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Land- schaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), ge- meinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen (§ 79 Abs 2 EAG):  

 

a)   Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen;  

b)  Verbrauch eigenerzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen;  

c)   Weitergabe und Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen;  

d)  Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen;  

e)   Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen, Vorträge und Schulungen. Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG - nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet. 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

 

Der Vereinszweck soll durch die in (1) und (2) genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden. 

 

(1) Ideele Mittel: Als ideelle Mittel dienen: 

 

a)   Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen, insbesondere hin- sichtlich Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz sowie 

b)  Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;   

c)   Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen jeglicher Art, welche den Vereinszweck fördern;  

d)  die Förderung und Kontaktaufnahme mit Personen, welche über Erfahrung und Fach- kenntnisse im Bereich von Klima- und Umweltschutzthemen verfügen;  

e)   Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften;  

f)   Sammlung von Informationen und deren Weitergabe; 

 

(2) Materielle Mittel: Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 

 

a)   Grundeinlage sowie Mitgliedsbeiträge;  

b)  Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;  

c)   Erlöse aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;  

d)  Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsleistungen im Bereich Klima-, Natur- und Land- schaftsschutz;  

e)   Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG, ua;  

f)   Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten;  

g)  Verkauf von vereinseigenen Publikationen;  

h)  Erträge aus nicht begünstigungsschädlichen Informationsveranstaltungen des Vereines 

 

(3) Mittelverwendung:  

 

Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der 

Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG).  

 

Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.  

 

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf überhaupt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in   

 

a.   Ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1  

ElWOG 2010); 

b.  außerordentliche Mitglieder;  

 

Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen und zu liefern (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010). Ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch den Vorstandals ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen.  

 

Außerordentliche Mitglieder sind nachträglich durch den Vorstand als außerordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen oder sonstige Unterstützungen fördern und Bezieher von Energiedienstleitungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der Erneuerbare Energiegemeinschaft zu beziehen oder zu liefern. 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

 

(1)   Die Berechtigung zur Mitgliedschaft am Verein richtet sich nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010. 

 

(2)   Aufnahme: 

 

Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, wobei dies auf einem vorgefertigten Vereinsdokument mit der Bezeichnung „Beitrittserklärung“ erfolgen muss Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt auf demselben Formular schriftlich durch den Vereinsvorstand. Mit der Beitrittserklärung werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe (zb Energiebilanz) verweigert werden.  

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines außerordentlichen Mitglieds, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010 sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

 

Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, insofern rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender Netzbenutzer ist, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage jedenfalls die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod des ordentlichen Mitgliedes durch einseitige Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen.  

Ist eine Rechtsnachfolge nicht zulässig und erklärt der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage nicht binnen 2 Monaten die Übernahme der ordentlichen Mitgliedschaft, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach § 6.3 mit dem Zeitpunkt des Todes analog. 

 

(2)   Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer Austrittsfrist von 6 Wochen zum Monatsletzten erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen gemäß § 76 Abs 1 ElWOG 2010 zwingend zur Anwendung gelangen.  

Der Austritt kann durch sonstige Mitglieder zum nächsten Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.  

Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Austrittes zur Gänze zu entrichten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls beim Verein. 

 

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

 

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden. 

 

(5)   Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes. 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

(1)   Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Energie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen oder zu liefern, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen. 

Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen. 

 

(2)   Das Stimmrecht (§ 10) in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu. 

 

(3)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 

 

(4)   Mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. 

 

(5)   Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden. Wenn mindestens 5 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins auch sonst binnen 14 Tagen zu erteilen. Der Vorstand hat das aktuell gültige Mitgliederverzeichnis zu jedem Zeitpunkt bei Einforderung durch ein Mitglied, zur Einsicht vorzulegen. 

 

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe sowie – beschränkt auf ordentliche Mitglieder - allfälliger Nachschüsse verpflichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer. 

 

          

§ 8: Vereinsorgane 

 

Organe des Vereins sind  

 

a.   Die Mitgliederversammlung (§§ 10, 11);  

b.  der Vorstand (§§ 12, 13);  

c.   die Rechnungsprüfer (§ 15) und;  

d.  das Schiedsgericht (§ 16). 

 

§ 9: Mitgliederversammlung 

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf  

 

a.   Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;  

b.  Schriftlichen Antrag von mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder;  

c.   Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG); 

d.  Beschluss der Rechnungsprüfer/ eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs 5 zweiter Satz  

VereinsG);  

e.   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators 

  

binnen längstens 3 Wochen ab Beschlussfassung oder Verlangen statt. 

 

(3)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

 

(4)   Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. 

Stimmberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen, vertreten durch ihre Organwalter, nur dann, wenn diese ordentliche Mitglieder sind. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu.  

 

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen spätestens 30 Minuten nach dem Einberufungszeitpunkt in der Einladung beschlussfähig. 

 

(6)   Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 7 Tage vor dem Termin einzuladen. Die Verständigung der Mitglieder muss durch eine schriftliche Einladung geschehen, wobei eine elektronische Form der Zustellung an die zuletzt vom jeweiligen 

Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse zulässig ist. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

             

(7)   Anträge, die zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung erwünscht sind, müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Kundmachung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Fragen und Anträge, die sich auf Tagesordnungspunkte der kundgemachten Mitgliederversammlung beziehen, müssen mindestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand (einlangend) schriftlich, mittels E-Mail oder Fax, übermittelt werden. 

 

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.  

 

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Einstimmigkeit. 

 

(9)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert und kein 

Stellvertreter bestellt ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen. 

 

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung 

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  

 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;  

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, wobei Wahlvorschläge spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein müssen;

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;  

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieer-zeugungsanlagen zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein;   

e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Stan-dard-Energieabnahmevereinbarungen abweichen;  

f) Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereines, sowie Festlegung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch) im Falle mangelnder Einigung des Vorstandes; g) im Falle mangelnder Einigung des Vorstands 

h) Entlastung des Vorstands;  

i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Änderungen der Allgemeinen 

Geschäftsbedingungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;  

j)  alle im Rahmen dieser Satzung der Mitgliederversammlung sonst zur Beschlussfassung zugewiesenen Gegenstände;  

k) sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zu- gewiesenen Aufgaben. 

 

          

§ 11: Vorstand 

 

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und dessen Stellvertreter/in. Die Funktionen Kassier*in, Schriftführer*in werden von einer der oben genannten Personen übernommen. 

 

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. 

 

Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. 

 

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.  

 

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. 

 

(2)   Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 

 

(3)   Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter, schriftlich (per E-Mail [an die zuletzt vom jeweiligen Vorstandsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse] oder im Postwege) einberufen, wobei die Einladung spätestens 7 Tage vor der Vorstandssitzung zu erfolgen hat (Postaufgabe; Übermittlung der elektronischen Nachricht). Sind sowohl Obmann als auch Obmann-Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Ebenfalls zulässig ist die Beschlussfassung im Umlaufwege. 

 

(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

 

(5)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - grundsätzlich schriftlich, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Jedes Mitglied des Vorstandes hat unabhängig von einer allfälligen Mehrfachfunktion immer nur eine Stimme.  

 

Hiervon abweichend hat die Beschlussfassung über die Beschlussgegenstände gemäß § 12 (2) einstimmig zu erfolgen. 

 

(6)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

 

(7)   Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann. 

 

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. 

 

(9)   Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft. 

 

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

  

§ 12: Aufgaben des Vorstands 

 

(1) Zuständigkeiten 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  

 

a)   Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Ankauf von Energie an und von die/den teilnehmenden Netzbenutzern, die Festlegung oder Änderung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch), sowie für 

Energiedienstleistungen;  

b)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens- verzeichnisses als Mindesterfordernis;  

c)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs- abschlusses;  

d)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;  

e)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung, den geprüften Rechnungsabschluss und das aktuelle Mitgliederverzeichnis; 

f) Verwaltung des Vereinsvermögens;  

g)  Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins sowie der Abschluss von  

Werkverträgen;  

h)  Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begüns-tigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat. 

i) Aufnahme und Ausschluss von neuen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern 

 

(2) Festlegung von Entgelten 

 

Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche sonstigen Entgelte des Vereins so festzulegen, dass dieser im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im Hauptzweck nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet ist.  

 

Der Vorstand hat jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 79 Abs 2 EAG die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder. 

 

Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig ein 

Mal jährlich, längstens 4 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung jedenfalls zur Gänze anzuführen. 

 

Insofern die Zahlungsfähigkeit des Vereines unterjährig nicht sichergestellt sein sollte und keine liquiden Mittel aus aufrechten Nachschusspflichten eingefordert werden können, hat der Vorstand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbeizuführen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Insofern nicht binnen 2 Wochen ab erstmaliger Einberufung einer Vorstandssitzung eine Einigung über die Entgeltgestaltung herbeigeführt werden kann, hat der Vorstandsobmann unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung einzuberufen, wobei in diesem Fall jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist und sonstige ordentliche Mitglied berechtigt sind, längstens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung (einlangend beim Vorstand) einen Vorschlag für die Entgeltgestaltung einzubringen. 

 

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

 

(1)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines. Der Obmann-Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

 

(2)   Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes oder des Obmannstellvertreters, in Geldangelegenheiten der Unterschriften des Obmannes oder des Obmannstellvertreters, Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

 

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann erteilt werden. 

 

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

 

(5)   Der Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand. 

 

(6)   Der Schriftführer führt Protokoll in Mitgliederversammlung und Vorstand. Er unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

 

(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung der Konten verantwortlich. 

 

(8)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes der Obmann-Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer 

 

(1)   Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

 

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel; davon ist insbesondere die Prüfung und das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben umfasst. 

 

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern zu jeder Zeit unverzüglich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

 

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 

 

§ 15: Datenschutz 

 

(1)   Jedes Mitglied willigt im Rahmen der vorliegenden Vereinsmitgliedschaft in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein und dem betroffenen Netzbetreiber ein. 

 

(2)   Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, insbesondere aber das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten. 

 

(3)   Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen 

die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EEnergG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu. 

 

§ 16: Schiedsgericht 

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

 

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Namhaftmachung mehrerer Personen als Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Reicht die Anzahl der Vereinsmitglieder nicht aus, um die Positionen des Schiedsgerichtes zu besetzen, können auch Dritte als Schiedsrichter bestellt werden. 

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

 

(4)   Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben. 

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins 

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

 

(2)   Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Abwickler. 

 

(3)   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

 

§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks 

 

(1)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks sind nach Abdeckung der Passiva aus dem verbleibenden 

Vereinsvermögen in einem ersten Schritt die jeweils eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert von eingebrachten Sacheinlagen an die Mitglieder auszubezahlen. 

 

(2)   Reicht das verbliebene Vereinsvermögen für die unter (1) angeführte Auszahlung aller 

Mitglieder nicht aus, so wird anhand der jeweiligen Kapitalanteile und bewerteten 

Sacheinlagen ein Verteilungsschlüssel für alle Mitglieder erstellt und das verbliebene Restvermögen entsprechend dieses Schlüssels auf alle Mitglieder restlos aufgeteilt. 

 

(3)   Verbleibt nach der unter (1) angeführten Auszahlung aller Mitglieder ein 

Restvermögen so soll es Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.